Ab dem 10. August findet in M?nchen elf Tage lang die European Championships Munich 2022 statt. In neun olympischen und zwei paralympischen Sportarten messen sich ?ber 4.000 Athleten aus rund 36 europ?ischen Nationen und k?mpfen um 177 Medaillen. Auch die ARAG ist als Sponsor der deutschen Tischtennis-Teams der Damen und Herren am Start. Die ARAG Experten nehmen die heimische Europa-Meisterschaft zum Anlass und geben einen ?berblick, was Vereine beim Thema Versicherungen beachten m?ssen, wenn sie selbst eine Sportveranstaltung auf die Beine stellen wollen.
Wie sind Helfer versichert?
Der Zeitplan steht, der Ablauf ist geschrieben, die Details sind gekl?rt. Die Organisation ?ffentlicher Veranstaltungen wie Vereinsfeste oder Versammlungen bedeuten f?r die Verantwortlichen einen hohen Aufwand. Jeder Verein muss als Veranstalter selbst die notwendige Vorsorge f?r Sicherheit und Ordnung treffen. Trotz gr??ter Sorgfalt bei der Zusammenstellung eines zuverl?ssigen Teams und bei der Veranstaltungsorganisation k?nnen Unf?lle und Sch?den nicht ausgeschlossen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Vereinsmitglieder hierbei ?ber den Sportversicherungsvertrag versichert sind. Aber wie steht es um Nichtmitglieder, die bei der Durchf?hrung der Veranstaltung helfen?
Wenn die Helfer zu Schaden kommen oder selbst einen Schaden verursachen
Der Sportversicherungsvertrag hat auch hierf?r eine L?sung: Alle von einem Verein des Landessportbunds/Landessportverbands zur Durchf?hrung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer haben laut ARAG Experten Versicherungsschutz. Und dies im gleichen Umfang wie alle aktiven oder passiven Mitglieder des Vereins. Eine gesonderte Anzeige der Helfer ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht erforderlich. Im Schadenfall best?tigt der Vorstand die Beauftragung durch den Verein.
Wer haftet, wenn Sportler sich verletzen?
Wer genau bei einem Unfall auf einem Vereinsfest haftet, kann nicht pauschal gesagt werden, da hier verschiedene Faktoren Einfluss haben. Grunds?tzlich muss laut ARAG Experten ein Sportverein in erster Linie aber sicherstellen, dass kein Teilnehmer einer Gefahr ausgesetzt wird. Die Sicherungsma?nahmen m?ssen dabei an das Gefahrenpotenzial der Sportart und die jeweilige Umgebung angepasst werden.
Vereine und ihre Mitglieder sind ?ber den Rahmenvertrag ihres Landessportbunds/Landessportverbands versichert. Im ?brigen leistet die Gruppenunfallversicherung des Vereins, auch wenn auf dem Weg vom oder zum Training oder einer anderen Vereinsaktivit?t etwas passiert.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht bei Sportunf?llen greift. Sie leistet nur bei Unf?llen im Zusammenhang mit der Berufsaus?bung. Dazu z?hlt auch Betriebssport. Private Sportaktivit?ten im Verein und Wettk?mpfe sind nicht versichert.
Wer haftet, wenn Zuschauer sich verletzen?
Eine Sportveranstaltung birgt viele Gefahrenquellen, nicht nur f?r die Sportler. Wenn sich Zuschauer verletzen, weil der Verein als Veranstalter seiner Sicherungspflicht nachweislich nicht nachgekommen ist, kann es f?r den Verein schnell teuer werden. Denn K?rperverletzungen oder Sachsch?den k?nnen Schadensersatzanspr?che nach sich ziehen. Hier hilft nach Auskunft der ARAG Experten eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Sie springt f?r Personen- und Sachsch?den ein, die w?hrend der Sportveranstaltung verursacht werden.
L?rm sportlich sehen
Wo geklatscht, mitgefiebert, angefeuert und Siege gefeiert werden, kann es durchaus mal laut werden. Und daher geht es vor Gerichten regelm??ig um das Thema L?rm auf Sportpl?tzen. Dort gilt die Sportanlagenl?rmschutzverordnung (kurz: 18. BImSchV oder auch Salvo). Und die wurde aufgrund der gro?en Bedeutung des Sports f?r die Gesellschaft erst 2017 zu Gunsten des Sports ge?ndert. Dabei wurde im Wesentlichen festgelegt, dass es lauter werden darf. Seitdem gelten von morgens um 8 Uhr an Werktagen bzw. um 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis abends um 22 Uhr die gleichen Richtwerte wie tags?ber, weil es sich hier um die Hauptzeiten sportlicher Aktivit?t handelt. Die fr?her geltende sonnt?gliche Mittagsruhe wurde abgeschafft. Nur nachts und innerhalb der morgendlichen Ruhezeit muss es etwas leiser zugehen.
Dennoch gibt es laut ARAG Experten in der Verordnung klare Regelungen zur H?chstlautst?rke, die wiederum anwohnerfreundlich gehalten sind. Eine ?berschreitung der jeweils geltenden Dezibel m?ssen die Anwohner nicht hinnehmen. Laute musikalische Begleitung etc. ist ebenfalls nicht erlaubt. In der verbleibenden Ruhezeit zwischen 22 und 8 bzw. 9 Uhr am Morgen d?rfen Sportanlagen zwar auch genutzt werden, aber die Schutzverordnung beim L?rm ist um diese Zeit deutlich strenger.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/
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